Satzung | SG Selm

Satzung der SG Selm

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Selm 2010 e.V."
Er hat seinen Sitz in 59379 Selm und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und der Heimatpflege.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  3. Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
  4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  7. Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen.
  8. Entwicklung der Motorik, Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und sinnvolle Betätigung mit anderen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.
  9. Pflege der Vereinstradition und der Stadtgeschichte durch die Veranstaltung regelmäßiger Treffen der Mitglieder.
  10. Bildungsangebote für die Mitglieder.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. In besonderen Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand Einzelfallregelungen treffen (vgl. auch § 7 Absatz 7 dieser Satzung).
  1. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen (m/w) oder eines Geschäftsunfähigen (m/w) ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) (m/w) zu stellen.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die bestehenden Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  1. Für passive Mitglieder/Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  1. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung des Vereins.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsgewalt

  1. Die Mitgliedschaft endet
  • durch Austritt (Kündigung)
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines kalendarischen Vierteljahres.
  1. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angebote des Vereins kann erfolgen
  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder bestehenden Ordnungen des Vereins,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
  1. Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot ergeht auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand, wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  1. Mit dem Ende der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge steht dem ehemaligen Mitglied nicht zu.

§7 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  1. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.
  1. Der Verein ist auch berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung/kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden.
  1. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege beigetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
  1. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  1. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
  1. Näheres regelt die vom Vorstand auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll jährlich im ersten Quartal stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform oder per E-Mail mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
    • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
  8. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Vorstand

  1. Zusammensetzung und Berufung
  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  • dem Ersten Vorsitzenden (m/w)
  • dem Zweiten Vorsitzenden (m/w)
  • dem Geschäftsführer (m/w)
  • dem Schatzmeister (m/w)
  • dem Vorsitzenden der Jugendabteilung / Jugendwart (m/w).

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem Zweiten Geschäftsführer (m/w)
  • dem Zweiten Schatzmeister/Kassierer (m/w)
  • dem sportlichen Leiter/Sportwart (m/w)
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden der Jugendabteilung /Jugendwart (m/w)
  • dem Vorsitzenden der Alte-Herren-Abteilung
  • dem Vorsitzenden (m/w) der Breitensportabteilung
  • dem Ehrenamtsbeauftragten (m/w)
  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und der Zweite Geschäftsführer (m/w) sowie der Zweite Schatzmeister/Kassierer (m/w) werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der sportliche Leiter (m/w) und der Ehrenamtsbeauftragte (m/w) werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Alle anderen Vorstandsmitglieder bestätigt die Mitgliederversammlung nach vorheriger Wahl durch die Abteilungen für die Dauer von zwei Jahren.
  1. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  1. Aufgaben
  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder die bestehenden Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  1. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  1. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
  1. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter bzw. erforderliche Aufgaben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§12 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder der Jugendabteilung mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zur Verfügung stehenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
  • der Jugendvorstand und
  • die Jugendversammlung.
  1. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich einen Vertreter steuerberatender Berufe mit der Kassenprüfung beauftragen.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung für den Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Selm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
  1. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden, steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.03.2015 beschlossen.