Bundeskinderschutzgesetz | SG Selm
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
Aus der Neuregelung des §72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ergeben sich für das örtliche Jugendamt als „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ besondere Pflichten. So ist es Aufgabe des Jugendamtes sicherzustellen, dass die „freien Träger der Jugendhilfe“ ihre neben-und ehrenamtlich tätigen Kräfte verpflichten, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, wenn sie in regelmäßigen Kontakt zu Kinder- und Jugendlichen treten. Unabhängig davon, ob unsere Verein überhaupt als „freier Träger der Jugendhilfe“ einzuordnen ist, also aus dem Gesetz und durch das Jugendamt verpflichtet werden kann, sehen wir uns mindestens aus Gründen der Prävention freiwillig verpflichtet, im Sinne des Gesetzes tätig zu werden. Wir prüfen deshalb die persönliche Eignung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, bzw. Trainern und Betreuern, die im Verein Kinder und Jugendliche regelmäßig beaufsichtigen, betreuen, trainieren, ausbilden oder in einen vergleichbaren Kontakt treten durch Einsicht in ein uns vorzulegendes erweitertes Führungszeugnis.
Dazu stellen wir allen Betroffenen eine „Bestätigung“ zur Vorlage beim städtischen Bürgerbüro des Wohnortes aus, wo unter Vorlage des Personalausweises das Führungszeugnis individuell zu beantragen ist. Die vorgelegte Bestätigung sorgt dabei für eine Gebührenbefreiung. Liegt das Führungszeugnis vor wird es der Jugendabteilung vorgelegt, die Einsicht nimmt und diese Einsicht dokumentiert. Dabei kommt es allein darauf an, ob das Führungszeugnis Eintragungen zu Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (STGB) enthält.
Alle Personen, die unregelmäßig, in zeitlich größeren Abständen, den eigentlichen Betreuern helfend mit Kinder-und Jugendlichen in Kontakt treten und nicht auszuschließen ist, dass sie dies außerhalb der jeweiligen Gruppe tun, unterschreiben eine „Verpflichtungserklärung“, in der die Straffreiheit von Straftaten, wie sie oben aufgeführt sind, bestätigt wird. In allen Zweifelsfällen entscheidet sich der Verein immer für die entsprechende Absicherung. Es gilt der Grundsatz, lieber ein Formular mehr, als eins zu wenig unterschreiben zu lassen. Treten Betreuer neu in Aufgaben ein, die sie zur Vorlage eines Führungszeugnisses verpflichten, haben sie sofort bei Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, die Jugendabteilung stellt gleichzeitig das Bestätigungsformular aus und es ist die Erteilung des Führungszeugnisses zu beantragen.
Fragen zum gesamten Themenkomplex beantwortet der Vorstand der Jugendabteilung, der sich gleichzeitig jederzeit mit dem Gesamtvorstand in Verbindung setzen kann.